Geschäftsbedingungen

Regeln & Richtlinien


Stand

  • Alle für den Verkauf benötigten Materialen müssen selbst mitgebracht werden.
    Für den Stand können jedoch Festbanktische und Bänke von der Messe Halle gemietet werden.
  • Die Montage und Demontage der Stände, Dekorationen und Aufbauten ist Sache der Aussteller. Diese haben sich unbedingt an die vorgeschriebenen Termine zu halten.
  • Für den Stand dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Für Bau, Betrieb und Instandhaltung des Standes gelten die Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF.
  • Es dürfen Verkaufspavillons mitgebracht werden
  • Für die Sauberkeit am Stand ist jeder Aussteller selber verantwortlich. Auch nach dem Abbau ist der Platz so zu hinterlassen wie man diesen angetroffen hat. Alle Abfälle müssen selbst in den zur Verfügung gestellten Abfalltonnen entsorgt werden.
  • Die Halle ist an den Seiten 3.9m und in der Mitte 9.5m hoch. Die Stände sollten somit nicht allzu hoch aufgebaut werden.
  • Es dürfen Plakate, Poster, Werbematerialien an den Hallenwänden und Stützpfählen beim eigenen Stand angebracht werden. Die Dekoration muss nach dem Event wieder entfernt werden.
  • Die Notausgänge bzw. Fluchtwege müssen jederzeit frei sein und dürfen nicht durch irgendwelche Gegenstände versperrt werden.
  • Am Event wird hauptsächlich bar bezahlt. Auf dem Gelände steht für die Käufer ein Bankautomat zur Verfügung. Falls Kartenlesegeräte mitgebracht werden können diese nicht aufgeladen werden.
  • Stromanschlüsse können gemietet werden. Alle anderen elektronischen Geräte, die mitgebracht werden, dürfen lediglich via Akku / Batterie betrieben werden.
  • Die Grösse des gemieteten Standplatzes darf nicht überschritten werden. Der Veranstalter kontrolliert alle Stände vor Türöffnung und behält sich das Recht vor, Gegenstände zu Entfernen oder abzubauen und allfällig den Mietpreis von nicht korrekt gemieteten Ständen nachträglich anzupassen. Dies aus Fairness den anderen Marken/Shop Stand-Betreibern.

Auf- und Abbau

  • Die Halle ist für den Stand Auf- sowie Abbau befahrbar. Autos, Busse, usw. dürfen während des Events nicht in der Halle sein.
  • Die Veranstalterin behält sich ferner das Recht vor, Stände um zu platzieren, sofern dies im Interesse der Ausstellung erforderlich ist.

Verhalten

  • Es dürfen keine eigenen Getränke und Esswaren verkauft werden. Die Verpflegung vor Ort ist durch das Catering der Messe Halle organisiert.
  • Rauchen in der Halle ist verboten.
  • Aussteller dürfen Flyer, Give-Aways/Goodies etc. nur am eigenen Stand abgeben. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, bei großer Abfallerzeugung einzuschreiten und den Aussteller an den Unkosten zu beteiligen.

SUISA

  • Das Abspielen jeglicher Art von Musik und Filmen – auch für den «rein privaten Gebrauch des Standpersonals» – ist verboten, falls sie nicht im Besitz der Rechte oder im Besitz einer Bewilligung der SUISA sind. Es gilt das Gesetz für das öffentliche Abspielen von Musik gemäß SUISA. Bewilligungen können bei der SUISA eingeholt und vor Ort vorgezeigt werden.
  • Der Aussteller rechnet allfällige Benutzergebühren gegenüber der SUISA direkt ab. Die Veranstalterin anerkennt keine urheberrechtlichen Ansprüche der SUISA oder Dritter für Vorführungen bzw. Wiedergaben, die vom Aussteller veranlasst werden. Der Aussteller allein hat für diese Forderung aufzukommen.

Finanzielle Bestimmungen

  • Anmeldungen sind definitiv und verpflichtend. Falls der Aussteller am Event nicht teilnehmen kann, muss er trotzdem die Rechnung der Standmiete Folge leisten. Bei bereits geleisteter Zahlung erfolgt keine Rückerstattung.
  • Vor Ort bezogene Leistungen wie z.B. zusätzliche Tische oder Bänke, werden dem Aussteller separat nach dem Event in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen werden innert 30 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig.

    Reklamation
  • Allfällige Reklamationen, die Geschehnisse während des Events betreffen, müssen noch während der Veranstaltung bei der Veranstalterin angebracht werden.

    Haftung
  • Die Veranstalterin übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen und schließt, unter Vorbehalt von Art.100 Abs. 1 des schweiz. Obligationenrechts, jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Die Veranstalterin übernimmt jedoch keine Haftung für die vom Aussteller eingebrachten Gegenstände, insbesondere wird kein Ersatz für beschädigte oder gestohlene Güter geleistet.
  • Die Versicherung des Ausstellungsgutes gegen Feuer-, Explosions-, Wasser-, Elementarschäden sowie Einbruch und einfachen Diebstahl usw. ist obligatorisch und Sache des Ausstellers.
    Die Aussteller haben eine besondere Haftpflichtversicherung für die Messebeteiligung abzuschließen oder gegebenenfalls ihre Betriebs-Haftpflichtversicherung zu überprüfen und nötigenfalls auf die Risiken der Messebeteiligung ausdehnen zu lassen. Der Aussteller trägt alle Folgen, welche aus der Unterlassung der obligatorischen Aussteller-Versicherung eintreten könnten.
  • Der Veranstalter lehnt jegliche Haft oder Bussen gegen wiedersachliches Verhalten der Aussteller gegenüber den angeordneten Sicherheitsbestimmungen und Richtlinien ab.
    Allfällige Folgekosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Für die Folgen der gesetzlich gegebenen Haftung hat der Aussteller selber aufzukommen, auch wenn er keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.